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Artikel 6 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1975

Artikel 6

Die Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und die Erledigung der Rechtshilfeersuchen können nicht deswegen abgelehnt werden, weil die Gerichte des ersuchten Staates zur Entscheidung über den Rechtsstreit ausschließlich zuständig sind.

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