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Artikel 7 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1975

Artikel 7

Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung der Rechtshilfeersuchen entstandene Gebühren und Auslagen werden auch in den im Artikel 7 Absatz 2 und im Artikel 16 Absatz 2 des Haager Übereinkommens bezeichneten Fällen nicht erstattet, ausgenommen die Sachverständigen gezahlten Vergütungen.

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