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Artikel 6. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 6.

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen jedes Jahr, und zwar spätestens bi Ende März, über das Auftreten der wichtigeren Pflanzenkrankheiten -schädlinge, die auf ihrem gesamten Territorium im Laufe des vergangenen Jahres vorgekommen sind, Berichte austauschen.

Die Vertragschließenden Teile sind auch übereingekommen, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen einmal jährlich, und zwar bis spätestens Ende März, Berichte über die Ergebnisse der Untersuchungen austauschen, die im vorhergehenden Jahre zwecks Aufdeckung des Auftretens gefährlicher Quarantäne-Pflanzenkrankheiten und -schädlinge im Grenzgebiet durchgeführt wurde, wobei nach Möglichkeit die befallenen Flächen, die Schadensausmaße wie auch die unternommenen Maßnahmen und erzielten Resultate anzugeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010295

Dokumentnummer

NOR12130777

alte Dokumentnummer

N8196010532U

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