ARTIKEL 6
Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit
Um das gemeinsame Eintreten der Vertragsparteien für die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein,
- a) Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien, und
- b) gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich miteinander abzustimmen, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, auch in Drittländern.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246607
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