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ARTIKEL 6 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 6

Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit

Um das gemeinsame Eintreten der Vertragsparteien für die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein,

  1. a) Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien, und
  2. b) gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich miteinander abzustimmen, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, auch in Drittländern.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246607

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