Artikel 6
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der gemäß Artikel 3 geschlossenen Vereinbarungen oder privatrechtlichen Verträge wird auf schriftliches Verlangen einer der Vertragsparteien durch Verhandlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beigelegt.
(2) Wenn eine Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem eine der Vertragsparteien schriftlich die Abhaltung von Verhandlungen verlangt hat, beigelegt werden kann, kann sie auf Antrag einer der Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20008196
Dokumentnummer
NOR40146198
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