Artikel 5
Jede Vertragspartei schützt und erhält das bezeichnete bewegliche staatliche Kulturerbe der anderen Vertragspartei im Einklang mit den höchsten internationalen Standards, solange es sich auf seinem Staatsgebiet befindet.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20008196
Dokumentnummer
NOR40146197
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)