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Artikel 5 Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2012

Artikel 5

Jede Vertragspartei schützt und erhält das bezeichnete bewegliche staatliche Kulturerbe der anderen Vertragspartei im Einklang mit den höchsten internationalen Standards, solange es sich auf seinem Staatsgebiet befindet.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20008196

Dokumentnummer

NOR40146197

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