vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2012

Artikel 6

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der gemäß Artikel 3 geschlossenen Vereinbarungen oder privatrechtlichen Verträge wird auf schriftliches Verlangen einer der Vertragsparteien durch Verhandlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beigelegt.

(2) Wenn eine Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem eine der Vertragsparteien schriftlich die Abhaltung von Verhandlungen verlangt hat, beigelegt werden kann, kann sie auf Antrag einer der Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20008196

Dokumentnummer

NOR40146198

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)