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Artikel 6 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 6

Der Rat

(1) Der Rat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.

(2) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und Vizevorsitzenden, die jeweils Vertreter einer der Vertragsparteien sind. Die Mandatszeit beträgt drei Jahre und kann um einen Mandatszeitraum verlängert werden. Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des Rates zu handeln.

(3) Vertreter der Präsidentschaft und der Ausschüsse der CEPT, der Europäischen Kommission und des Sekretariats der Europäischen Freihandelsassoziation können mit Beobachterstatus im Rat mitwirken.

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