Artikel 6
(1) Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch, einschließlich der üblichen Touristenausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen. Diese Gegenstände sind, soweit sie nicht verbraucht worden sind, in den Vertragsstaat, aus dem sie mitgenommen wurden, zurückzubringen.
(2) Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Bier, Tabak und Tabakwaren kommen die jeweils geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die auf die mitgeführten Gegenstände anzuwendenden Verbote und Beschränkungen des jeweiligen Vertragsstaates bleiben aufrecht.
(3) Das Mitführen von anderen als in Absatz 1 angeführten Gegenständen, insbesondere von Waffen, ist verboten.
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