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Artikel 6 Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 6

Kosten

  1. (1) Die Landespolizei vergütet dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich für geleistete Einsätze sowie Ausbildungsflüge im Auftrag der Landespolizei den Minutenpreis für Luftfahrzeuge gemäß den nach österreichischem Recht geltenden Regelungen über die Festsetzung von Kostenersätzen für den Einsatz eines Luftfahrzeuges nach dem Sicherheitspolizeigesetz.
  2. (2) Die Abrechnung erfolgt nach jedem durchgeführten Flug, wobei ein Zahlungsziel von 30 Tagen als vereinbart gilt.
  3. (3) Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Abteilung Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich an den FEL.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012190

Dokumentnummer

NOR40251388

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