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Artikel 5 Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 5

Dienststellen und Aufgebot

  1. (1) Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, sind die zuständigen Dienststellen im Sinne dieser Vereinbarung:
  1. Auf Seite des Bundesministers für Inneres: Die Abteilung Flugpolizei sowie die als Außenstelle dieser Abteilung und damit auch des Bundesministeriums für Inneres (Zentralstelle) eingerichtete Flugeinsatzstelle Hohenems;
  2. Auf Seite der Landespolizei: Die Fachstelle FEL.
  1. (2) Die Parteien werden einander die Bezeichnungen, Post- und Email-Adressen und sonstigen Kontaktinformationen der jeweiligen Dienststellen und alle Änderungen umgehend auf schriftlichem Wege mitteilen.
  2. (3) Die zuständigen Dienststellen verkehren direkt miteinander.
  3. (4) Der FEL koordiniert und leitet sämtliche Flugeinsätze auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet in Absprache mit der jeweiligen aufgebotenen Hubschrauberbesatzung der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich.
  4. (5) Bei planbaren Einsätzen sucht der FEL nach Möglichkeit mindestens einen Monat im Voraus bei der Flugeinsatzstelle Hohenems um Unterstützung an. Diese teilt dem FEL sobald wie möglich mit, ob die Unterstützungsleistung erbracht werden kann.

Schlagworte

Postadresse

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012190

Dokumentnummer

NOR40251387

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