Artikel 4
Zusammenarbeit bei der Ausbildung
- (1) Zur Sicherstellung eines einheitlichen Ausbildungsniveaus in der Zusammenarbeit mit der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich wird der Alpinpolizei der Landespolizei sowie dem FEL die regelmäßige Teilnahme an flugpolizeilichen Ausbildungen der Alpinpolizei der Landespolizeidirektion Vorarlberg ermöglicht. Die Einladung für solche Aus- und Weiterbildungen erfolgt direkt durch die Alpinpolizei der Landespolizeidirektion Vorarlberg.
- (2) Überdies kann der FEL bei Flugretternachschulungen der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich anwesend sein. Die Einladung für solche Nachschulungen erfolgt direkt durch die Flugeinsatzstelle Hohenems.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
20012190
Dokumentnummer
NOR40251386
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