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Artikel 4 Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 4

Zusammenarbeit bei der Ausbildung

  1. (1) Zur Sicherstellung eines einheitlichen Ausbildungsniveaus in der Zusammenarbeit mit der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich wird der Alpinpolizei der Landespolizei sowie dem FEL die regelmäßige Teilnahme an flugpolizeilichen Ausbildungen der Alpinpolizei der Landespolizeidirektion Vorarlberg ermöglicht. Die Einladung für solche Aus- und Weiterbildungen erfolgt direkt durch die Alpinpolizei der Landespolizeidirektion Vorarlberg.
  2. (2) Überdies kann der FEL bei Flugretternachschulungen der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich anwesend sein. Die Einladung für solche Nachschulungen erfolgt direkt durch die Flugeinsatzstelle Hohenems.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012190

Dokumentnummer

NOR40251386

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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