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Artikel 6 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1983

Artikel 6

(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10002614

Dokumentnummer

NOR12033089

alte Dokumentnummer

N2198314198P

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