Artikel 6
(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10002614
Dokumentnummer
NOR12033089
alte Dokumentnummer
N2198314198P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
