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Artikel 6 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 6

Artikel 6

Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss.

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