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Artikel 5 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 5

Artikel 5

Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren Entschädigung nicht geleistet wird.

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