Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).
Artikel 6
1. Die Empfangende Partei erleichtert die Herstellung der notwendigen administrativen Voraussetzungen, einschließlich Genehmigungen, Lizenzen, Ausweiskarten, usw., für das Personal der Entsendenden Partei für dessen Aufenthalt auf dem Gebiet des Empfangsstaates und unterstützt es in allen administrativen und technischen Belangen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.
2. Dem Personal der Entsendenden Partei ist es während seines Aufenthalts im Territorium der Empfangenden Partei erlaubt, Uniform gemäß den Regeln und Vorschriften der Entsendenden Partei zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021
Gesetzesnummer
20010015
Dokumentnummer
NOR40198372
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