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Artikel 6 Entsendung und Finanzierung von Personal an das Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).

Artikel 6

1. Die Empfangende Partei erleichtert die Herstellung der notwendigen administrativen Voraussetzungen, einschließlich Genehmigungen, Lizenzen, Ausweiskarten, usw., für das Personal der Entsendenden Partei für dessen Aufenthalt auf dem Gebiet des Empfangsstaates und unterstützt es in allen administrativen und technischen Belangen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.

2. Dem Personal der Entsendenden Partei ist es während seines Aufenthalts im Territorium der Empfangenden Partei erlaubt, Uniform gemäß den Regeln und Vorschriften der Entsendenden Partei zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198372

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