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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1987

Artikel 6

Nach gegenseitiger Abstimmung werden Vertreter zuständiger Organe beider Länder im Rahmen der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission für wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zusammentreffen, um bei Erfüllung dieses Abkommens entstehende Fragen zu prüfen sowie erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge und Empfehlungen auszuarbeiten.

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