Artikel 6
Nach gegenseitiger Abstimmung werden Vertreter zuständiger Organe beider Länder im Rahmen der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission für wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zusammentreffen, um bei Erfüllung dieses Abkommens entstehende Fragen zu prüfen sowie erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge und Empfehlungen auszuarbeiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)