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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 6

Die Vertragsparteien unterstreichen das besondere Interesse an der Zusammenarbeit im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in Bereichen wie Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung, Transport, Marketing und rationeller Nutzung von Erdöl, Erdgas und sonstigen Grundrohstoffen im Hinblick auf deren besondere Bedeutung für die Entwicklung beider Volkswirtschaften.

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