Artikel 7
Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:
- Energie,
- Straßennetze,
- Eisenbahnnetze,
- Fluß- und Seeschiffahrt,
- Luftfahrt,
- Telekommunikation,
- Abfallwirtschaft,
- Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.
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