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Artikel 6 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel 6

Eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Jugendbereich wird prinzipiell begrüßt. Es wird auf die Möglichkeiten im Rahmen des Kapitels Jugend des EU-Programms „Erasmus+“ hingewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010573

Dokumentnummer

NOR40213057

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