Artikel 6
Eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Jugendbereich wird prinzipiell begrüßt. Es wird auf die Möglichkeiten im Rahmen des Kapitels Jugend des EU-Programms „Erasmus+“ hingewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20010573
Dokumentnummer
NOR40213057
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