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Artikel 7 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere die Zusammenarbeit der Jugend und ihrer Organisationen, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen der Staaten beider Vertragsparteien, den Austausch von Informationen, wissenschaftlichen Publikationen und anderen Unterlagen zum Thema Sport.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit hinsichtlich wissenschaftlicher Forschungsprogramme und Projekte im Sport.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010573

Dokumentnummer

NOR40213058

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