vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Form und Inhalt von Ersuchen

Artikel 6

(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden.

(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

(3) Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen beglaubigte oder amtsbeglaubigte Ablichtungen nicht ausreichen. Auf Ersuchen sind Ablichtungen von Akten, Schriftstücken und anderen Unterlagen amtlich zu beglaubigen.

(4) Übermittelte Originaldokumente müssen sobald als möglich zurückgesendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)