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Artikel 7 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Amtshilfeverkehr

Artikel 7

(1) Die beiderseitigen Zollbehörden leisten einander Amtshilfe auf direktem Weg.

(2) Wenn die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Behörde welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.

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