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ARTIKEL 6 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 6

Außen- und Sicherheitspolitik

Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik und befassen sich insbesondere mit Fragen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, der regionalen Stabilität, der Nichtverbreitung von Waffen, der Abrüstung und Rüstungskontrolle, der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich und der Kontrolle der Ausfuhr von Waffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat zum Ziel, die Wirksamkeit und Annäherung der Politikansätze zu stärken und bilaterale, regionale und internationale Foren zu nutzen.

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.

Schlagworte

Außenpolitik

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221954

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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