Artikel 69 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 69

Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürger

Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Bürgern in Rechtsangelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.

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