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Artikel 69 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Abschnitt V

Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Außenwelt

Artikel 69

Sobald die Gewahrsamsmacht Kriegsgefangene in ihrer Hand hat, soll sie ihnen sowie der Macht, von der sie abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise soll sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004896

alte Dokumentnummer

N1195315163R

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