Abschnitt V
Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Außenwelt
Artikel 69
Sobald die Gewahrsamsmacht Kriegsgefangene in ihrer Hand hat, soll sie ihnen sowie der Macht, von der sie abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise soll sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004896
alte Dokumentnummer
N1195315163R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
