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Artikel 67 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 67

Die den Kriegsgefangenen gemäß Artikel 60 ausbezahlten Soldvorschüsse werden als von der Macht, von der sie abhängen, getätigt betrachtet; diese Soldvorschüsse sowie alle von dieser Macht auf Grund von Artikel 63, Absatz 3, und Artikel 68 ausgeführten Zahlungen bilden nach Beendigung der Feindseligkeiten Gegenstand von Abrechnungen zwischen den beteiligten Mächten.

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