C. MITWIRKUNG DER LANDESBÜRGER
AN DER VOLLZIEHUNG
Artikel 67
Volksbefragung
(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 10.000 zum Landtag wahlberechtigte Bürger verlangen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
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