Artikel 67
(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).
(3) Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, haben das Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen wesentlich berührenden Themas zu beantragen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht und die Aktuelle Stunde sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
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