zur Unterabschnittsbezeichnung: LGBl. Nr. 75/2013 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2005 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/2005
D. MITWIRKUNG DER LANDESBÜRGERINNEN UND
LANDESBÜRGER AN DER VOLLZIEHUNG
Artikel 67
Volksbefragung
(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
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