Artikel 67
(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).
(3) Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, haben das Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen wesentlich berührenden Themas zu beantragen.
(4) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) die Angelegenheit fällt, Akteneinsicht zu verlangen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, durch deren Einsichtnahme berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt würden. Wird einem Mitglied des Landtages die Akteneinsicht verweigert, so hat auf dessen Verlangen das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag zu begründen.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht, die Aktuelle Stunde und die Akteneinsicht sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln. Darin kann auch geregelt werden, dass sich ein Mitglied der Landesregierung bei Wahrnehmung dieser Angelegenheiten im Verhinderungsfall, sofern es nicht durch ein Ersatzmitglied gemäß Art. 46 Abs. 5 vertreten wird, durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen kann.
01.08.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)