Artikel 67 Bgld. LVwgBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 67

Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes

Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.“

2. In § 16b Abs. 8 wird nach dem Klammerzitat „(UVP-G 2000),“ die Wortfolge „BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 95/2013,“ eingefügt.

3. In § 16b Abs. 9 wird die Wortfolge „, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „sowie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.

4. In § 16b Abs. 10 zweiter Satz wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

5. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Abfindungsansprüche von Miteigentümerinnen und Miteigentümern sind im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einer Miteigentümerin oder einem Miteigentümer beantragt wird.“

6. In § 26 Abs. 1 Einleitungssatz wird das Wort „Berufungsrechtes“ durch das Wort “Beschwerderechtes“ ersetzt.

7. § 27b Abs. 1 lautet:

„(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann die Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.“

8. § 30 Abs. 2 entfällt.

9. In § 88 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Agrarbehörden sind“ durch die Wortfolge „Die Agrarbehörde ist“ ersetzt.

10. In § 88 Abs. 3 wird die Wortfolge „haben die Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „hat die Agrarbehörde“ ersetzt.

11. In § 88 Abs. 4 Einleitungssatz und Abs. 4 lit. d wird jeweils das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.

12. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:

„Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

§ 88a

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

13. In § 95 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Gerichte“ durch die Wortfolge „vom Grundbuchsgericht“ ersetzt.

14. In § 98 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gericht“ durch das Wort „Grundbuchsgericht“ ersetzt.

15. In § 99 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliche Gericht“ ersetzt.

16. In § 100 Abs. 1 wird das Wort „Gerichten“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichten“ ersetzt.

17. In § 100 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf Grund von Berufungen“ durch die Wortfolge „aufgrund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

18. In § 100 Abs. 5 wird das Wort „Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

19. Nach § 108 wird folgender § 109 angefügt:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 109

§ 14 Abs. 3, § 16b Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 27b Abs. 1, § 88 Abs. 2 bis 4, §§ 88a, 95 Abs. 3, § 98 Abs. 1 und 2, §§ 99 und 100 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 30 Abs. 2.“

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