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ARTIKEL 66 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS

ARTIKEL 66

Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen – einschließlich der erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen – zur Durchführung dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022342

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