DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS
ARTIKEL 66
Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen – einschließlich der erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen – zur Durchführung dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022342
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