vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 66 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 66

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für alle Hoheitsgebiete, die der Hoheitsgewalt eines Mitglieds unterstehen, einschließlich der Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Mitglied verantwortlich ist, mit Ausnahme derjenigen, die das Mitglied entweder im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder später durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer des Übereinkommens ausgeschlossen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)