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Artikel 67 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 67

Regelmäßige Überprüfungen

a) Der Rat führt regelmäßig umfassende Überprüfungen der Tätigkeit der Agentur sowie der erzielten Ergebnisse durch zu dem Zweck, etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen, um die Agentur bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen.

b) Die erste Überprüfung findet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Der Zeitpunkt späterer Überprüfungen wird vom Rat festgelegt.

GESCHEHEN zu Seoul am 11. Oktober 1985 in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt wird; die Bank hat durch ihre nachstehende Unterschrift ihr Einverständnis bekundet, die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

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