ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 65
Gewährter Schutz
Jede Vertragspartei nimmt ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:
- a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
- b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von Rom“),
- c) dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),
- d) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,
- e) dem TRIPS-Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222013
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