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ARTIKEL 65 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ABSCHNITT 2

STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

ARTIKEL 65

Gewährter Schutz

Jede Vertragspartei nimmt ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:

  1. a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
  2. b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von Rom“),
  3. c) dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),
  4. d) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,
  5. e) dem TRIPS-Übereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222013

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