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Artikel 64 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

TEIL XVI

Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Befreiungen

Artikel 64

Die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Befreiungen, die der Organisation oder in Verbindung mit ihr gewährt werden, bestimmen sich nach dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 angenommenen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen, vorbehaltlich aller etwaigen Änderungen in dem von der Organisation gemäß den §§ 36 und 38 des genannten Abkommens genehmigten endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhanges.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057956

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