Artikel 63 Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 63

Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Im § 26 Abs. 5 zweiter Satz wird der Betrag „S 500,--" durch den Betrag „40 Euro" ersetzt.
  2. 2. Im § 52 Abs. 9 erster Satz wird der Betrag „S 5.000,-" durch den Betrag „360 Euro" ersetzt.
  3. 3. Im § 77 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,--" durch den Betrag „2.200 Euro" ersetzt.

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