ARTIKEL 62
1. Die Einstimmigkeit erfordert alle Stimmen der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten. Staaten, die sich der Stimme enthalten, gelten nicht als abstimmende Staaten.
2. Ist Stimmenmehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so haben die Stimmen der Teilnehmerstaaten folgendes Gewicht:
| Allgemeine Stimmengewichte | Stimmengewichte nach dem Ölverbrauch | Kombinierte Stimmengewichte |
Belgien | 3 | 2 | 5 |
Dänemark | 3 | 1 | 4 |
Deutschland | 3 | 8 | 11 |
Irland | 3 | 0 | 3 |
Italien | 3 | 6 | 9 |
Japan | 3 | 15 | 18 |
Kanada | 3 | 5 | 8 |
Luxemburg | 3 | 0 | 3 |
Niederlande | 3 | 2 | 5 |
Österreich | 3 | 1 | 4 |
Schweden | 3 | 2 | 5 |
Schweiz | 3 | 1 | 4 |
Spanien | 3 | 2 | 5 |
Türkei | 3 | 1 | 4 |
Vereinigtes Königreich | 3 | 6 | 9 |
Vereinigte Staaten | 3 | 48 | 51 |
Insgesamt | 48 | 100 | 148 |
3. Die Stimmenmehrheit erfordert 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 50 Prozent der abgegebenen allgemeinen Stimmengewichte.
4. Die qualifizierte Mehrheit erfordert
- (a) 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 36 allgemeine Stimmengewichte bei
- – dem Beschluß nach Artikel 2 Absatz 2 über die Erhöhung der Pflicht-Notstandsreserven;
- – Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen;
- – Beschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 über Maßnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden;
- – Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten;
- – Beschlüssen nach Artikel 24, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen außer Kraft zu setzen;
- (b) 42 allgemeine Stimmengewichte bei
- – Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen;
- – Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten;
- – Beschlüssen nach Artikel 24, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen außer Kraft zu setzen.
5. Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig über die notwendige Erhöhung, Herabsetzung und Neuverteilung der in Absatz 2 bezeichneten Stimmengewichte sowie über Änderungen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Abstimmungserfordernisse für den Fall,
- – daß ein Staat diesem Übereinkommen nach Artikel 71 beitritt oder
- – daß ein Staat nach Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 2 von diesem Übereinkommen zurücktritt.
6. Der Verwaltungsrat überprüft jährlich die Anzahl und Verteilung der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichte und beschließt auf Grund dieser Prüfung einstimmig, ob diese Stimmengewichte erhöht oder herabgesetzt oder aber neu verteilt werden sollen oder beides, weil eine Änderung im Anteil eines Teilnehmerstaats am Gesamtölverbrauch eingetreten ist oder ein anderer Grund vorliegt.
7. Jede Änderung in Absatz 2, 3 oder 4 muß den Grundsätzen jener Absätze und des Absatzes 6 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098214
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