BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN RECHTSTRÄGERN
ARTIKEL 63
Zur Erreichung der Ziele des Programms kann die Agentur zu Nichtteilnehmerstaaten, staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, sonstigen Rechtsträgern und Einzelpersonen geeignete Beziehungen herstellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022339
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