vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 63 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN RECHTSTRÄGERN

ARTIKEL 63

Zur Erreichung der Ziele des Programms kann die Agentur zu Nichtteilnehmerstaaten, staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, sonstigen Rechtsträgern und Einzelpersonen geeignete Beziehungen herstellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022339

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)