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Artikel 62 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ZUGELASSENE SPRACHEN

Artikel 62

Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen der Vertragspartei auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel.

Soweit erforderlich können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem die Anmeldungen oder Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.

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