Artikel 62 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

KAPITEL II

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DEN ABGANGS- UND DEN BESTIMMUNGSZOLLSTELLEN Allgemeines

Artikel 62

Jedes Land kann entsprechend den nachstehenden Bestimmungen eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Versandverfahren bei den auf seinem Gebiet gelegenen Abgangs- und Bestimmungszollstellen vorsehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)