KAPITEL II
VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DEN ABGANGS- UND DEN BESTIMMUNGSZOLLSTELLEN Allgemeines
Artikel 62
Jedes Land kann entsprechend den nachstehenden Bestimmungen eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Versandverfahren bei den auf seinem Gebiet gelegenen Abgangs- und Bestimmungszollstellen vorsehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)