ARTIKEL 61 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Abs 2: Verfassungsbestimmung

ABSTIMMUNG

ARTIKEL 61

  1. 1. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:

    (a) mit Stimmenmehrheit:

  1. 2. Die in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können

    vorsehen,

    (a) daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend

    sind;

    (b) daß sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)