Artikel 61
Vorläufige Vereinbarungen
Bis zur Beilegung einer Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil bemühen sich die Streitparteien nach besten Kräften, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277539
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